NIS2 Art. 21 Abs. 2 lit. d verpflichtet Unternehmen explizit zur Sicherheit in der Lieferkette — strukturiertes Register, Risikobewertungen, Monitoring und Nachweisdokumentation.
Was fordert NIS2 Art. 21 konkret?
NIS2 Art. 21 schreibt vor: Identifikation aller relevanten Drittparteien, Risikobewertung, vertragliche Sicherheitsanforderungen, kontinuierliche Überwachung und Incident-Response-Prozesse.
Sicherheit in der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern.
Kontinuierliches Monitoring als NIS2-Anforderung
Jährliche Fragebögen reichen unter NIS2 nicht aus. Die Richtlinie fordert ein dynamisches Risikomanagement — laufende Überwachung, automatische Alertierung und regelmäßige Neubewertungen.
FAQ
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